TauernBreeze

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Reisevermittlung

Bedingungen der Reisevermittlung durch TauernBreeze (Mag. (FH) Peter Möschl). Maßgeblich ist das österreichische Pauschalreisegesetz (PRG). Zum Vorliegen einer Pauschalreise und Ihren Rechten siehe das Standardinformationsblatt.

1. Geltungsbereich

1.1 Der Reisevermittler vermittelt Reiseverträge über einzelne Reiseleistungen (wie z.B. Flug, Hotel etc.), über Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) sowie über verbundene Reiseleistungen (iSd § 2 Abs 5 PRG) zwischen Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger einerseits und dem Reisenden andererseits. Der Reisevermittler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

1.2 Im nachfolgenden meint Reisevermittler das Unternehmen TauernBreeze — Mag. (FH) Peter Möschl, Salzburger Straße 61, 5110 Oberndorf bei Salzburg, Österreich (GISA-Zahl 503/39654236, UID ATU83304201).

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie sind Grundlage des zwischen Reisevermittler und Reisenden abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag.

1.4 Für den Geschäftsbesorgungsvertrag gelten die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl Punkt 1.2). Für Vertragsverhältnisse zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter, den vermittelten Transportunternehmen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff etc.) und anderen vermittelten Leistungsträgern, gelten die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie dem Reisenden – bevor er durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte und der Inhalt der Geschäftsbedingungen nicht rechtswidrig ist oder gegen bestehendes Recht verstößt.

2. Aufgaben des Reisevermittlers

2.1 Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin.

2.2 Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden – mangels Aufklärung durch den Reisenden – Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.

2.3 Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot im Namen des Reiseveranstalters gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungsträger. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungsträger und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (=Vertragserklärung des Reisenden, vgl 1.3).

2.4 Der Reisevermittler berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisendem dem Reisevermittler mitgeteilten Angaben. Der Reisevermittler stellt die dem Reisenden nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungsträgers unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der gewünschten Destination) besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vermittelnden Leistung erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet, und Standard, Ausstattung, Speisen sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit, nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten der zu vermittelnden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters nachzulesen.

2.5 Der Reisevermittler informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:

2.6 Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reiseleistungen, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechende Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist.

2.7 Besondere Wünsche des Reisenden (z.B. Meerblick) sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z1 PRG bzw. bei verbundenen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungsträger bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.

2.8 Die Erklärungen des Reisevermittlers stellen eine Verwendungszusage dar, die Wünsche des Reisenden an den Reiseveranstalter/konkreten Leistungsträger weiterzuleiten, und sind keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bzw. vom Leistungsträger bestätigt wurden.

3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden

3.1 Der Reisende hat dem Reisevermittler alle für die Reise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reisevermittler über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände und über besondere Bedürfnisse, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reisevorschlägen/Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung der Reise von Relevanz sein können, wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.

3.2 Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 3.1., die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.

3.3 Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Reise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich sonstige Einschränkungen im Sinne des 3.1., hat der Reisende dem Reisevermittler dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen, damit dieser den Reiseveranstalter bzw. den Leistungsträger entsprechend informieren kann.

3.4 Der Reisende, der für sich oder Dritte durch den Reisevermittler eine Buchung vornehmen lässt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag gegenüber dem Reisevermittler.

3.5 Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch die Vermittlung übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen.

3.6 Damit für Reisende mit eingeschränkter Mobilität und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, unbegleitete minderjährige Reisende und Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen, die beschränkte Kostentragungspflicht des Reiseveranstalters für die notwendige Unterbringung im Fall einer nicht möglichen Rückbeförderung nicht zur Anwendung kommt, haben die betroffenen Reisenden den Reiseveranstalter oder Reisevermittler mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn über ihre besonderen Bedürfnisse in Kenntnis zu setzen.

3.7 Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung des Mangels zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern möglich oder tunlich – vor Ort zu beheben. Tritt eine Vertragswidrigkeit während der üblichen Geschäftszeiten des Reisevermittlers auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zu melden (Schriftform empfohlen). Außerhalb der Geschäftszeiten ist sie dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort oder direkt dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Das Unterlassen kann gemäß § 12 Abs 2 PRG als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.

3.8 Der Reisende ist verpflichtet, die vereinbarten Entgelte gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Der Reisende hält den Reisevermittler für den im Fall der Nichtzahlung eingetretenen Schaden (Vorauszahlungen des Reisevermittlers) schadlos.

3.9 Der Reisende hat im Fall des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG oder sonstiger Auszahlungen von Leistungsträgern oder Dritten, die auf Ansprüche gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind, den Reisevermittler oder Reiseveranstalter vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.

4. Versicherung

4.1 Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist – empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.

4.2 Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktritts-, Reiseabbruch-, Reisegepäck-, Reisehaftpflicht-, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen. Nähere Informationen kann der Reisende im Katalog des Reiseveranstalters nachlesen.

5. Pauschalreisevertrag

5.1 Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email). Wird der Vertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisende zu, die Ausfertigung oder Bestätigung alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. Email) zu erhalten.

5.2 Dem Reisenden werden an der zuletzt bekanntgegebenen Zustell-/Kontaktadresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten sowie Informationen zu den voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt. Weisen diese Unterlagen Unrichtigkeiten im Sinne von 3.5. auf, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren (vgl 3.5.).

6. Preisänderungen vor Reisebeginn

6.1 Der Reisevermittler setzt den Reisenden an der zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über Preisänderungen im Sinne des § 8 PRG, die sich der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat, spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise unter Angabe der Gründe in Kenntnis.

7. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn

7.1 Der Reisevermittler setzt den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger über unerhebliche Änderungen des Inhalts des Pauschalreisevertrages, die sich der Reiseveranstalter vorbehalten hat und die er einseitig gemäß § 9 Abs 1 PRG vornimmt, in Kenntnis.

7.2 Unerhebliche Änderungen sind – im Einzelfall zu prüfen – geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern.

7.3 Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen handeln, zu der der Reiseveranstalter gezwungen ist, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften betreffen. Ob eine Änderung erheblich ist, ist im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf Art, Dauer, Zweck und Preis der Pauschalreise sowie auf Intensität, Dauer und Ursächlichkeit der Änderung zu beurteilen.

7.4 Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen jener wesentlichen Eigenschaften gezwungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl § 4 Abs 1 Z 1 PRG), oder kann er ausdrücklich bestätigte Vorgaben des Kunden nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis gemäß § 8 PRG um mehr als 8 %, kann der Reisende

7.5 Der Reisevermittler informiert den Reisenden in diesen Fällen auf einem dauerhaften Datenträger über: die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis; die angemessene Frist für die Entscheidung sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung; gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.

7.6 Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.

8. Haftung

8.1 Der Reisevermittler haftet im Rahmen des § 17 PRG für Buchungsfehler (z.B. Schreibfehler), sofern diese nicht auf eine irrtümliche, fehlerhafte oder unvollständige Angabe des Reisenden oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.

8.2 Der Reisevermittler haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden, die im Zusammenhang mit der Buchung entstehen, sofern sie auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.

8.3 Der Reisevermittler haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten Leistung oder für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm vermittelt bzw. nicht von ihm zugesagt worden ist zu vermitteln, bzw. nicht für vom Reisenden nach Reiseantritt selbst gebuchte Zusatzleistungen vor Ort.

8.4 Kommt der Reisevermittler bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen seinen Informationspflichten oder Pflichten zur Insolvenzabsicherung im Sinne des § 15 Abs 2 PRG nicht nach, haftet er nach den ansonsten nur für Pauschalreisen geltenden Bestimmungen der §§ 7 und 10 sowie des 4. Abschnitts des PRG.

8.5 Vermittelt der Reisevermittler eine Pauschalreise eines Reiseveranstalters mit Sitz außerhalb des EWR, hat er nachzuweisen, dass der Reiseveranstalter den im 4. Abschnitt des PRG genannten Pflichten nachkommt. Ist dies nicht der Fall, haftet der Reisevermittler gemäß § 16 PRG für die Einhaltung der genannten Pflichten.

9. Entgelt des Reisevermittlers

9.1 Dem Reisevermittler steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu. TauernBreeze verrechnet dem Reisenden für die Vermittlung keine eigenen Entgelte; sämtliche nachstehenden Vermittlerentgelte betragen € 0,00. Kosten des Reiseveranstalters bzw. Leistungsträgers (z.B. Storno-, Umbuchungs- oder Übertragungsgebühren laut dessen Bedingungen) bleiben davon unberührt.

9.2 Beratungsentgelt: Erstellt der Reisevermittler ein den Angaben des Reisenden entsprechendes Reiseanbot (vgl. 2.3.) und kommt es nach Überprüfung des Anbotes zu keiner Buchung, beträgt das Entgelt für Beratungsaufwand, Erstellung des Reiseanbots, Recherche und Kommunikation pro Reiseanbot und pro Interessenten: € 0,00.

9.3 Buchungsentgelt: Kommt es über den Reisevermittler zu einer Buchung von Leistungen (z.B. Pauschalreise, Flug oder Hotel) auf Basis des vermittelten Reiseanbots, beträgt das Entgelt pro Buchung und pro Reisenden: € 0,00. Die Vermittlungsleistung ist beendet und abgegolten, sobald ein Vertragsabschluss zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter oder Leistungsträger zustande gekommen ist.

9.4 Umbuchungsentgelt: Beauftragt der Reisende den Reisevermittler, Änderungen an vermittelten Leistungen vornehmen zu lassen, die nicht ihren Ursprung in fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Reisenden haben (siehe 9.7.), steht dem Reisevermittler pro Vorgang und pro Reisenden ein Entgelt von € 0,00 zu.

9.5 Stornobearbeitungsentgelt: Beauftragt der Reisende den Reisevermittler, eine Stornierung vornehmen zu lassen, die nicht ihren Ursprung in fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Reisenden hat (siehe 9.7.), steht dem Reisevermittler pro Stornierung ein Entgelt von € 0,00 zu.

9.6 Bearbeitungsentgelt zur Übertragung des Pauschalreisevertrags: Beabsichtigt der Reisende, den Pauschalreisevertrag im Sinne des § 7 PRG auf eine andere Person übertragen zu lassen, stehen dem Reisevermittler die tatsächlichen und nicht unangemessenen Kosten der Übertragung, jedenfalls aber ein Bearbeitungsentgelt von € 0,00 zu.

9.7 Bearbeitungsentgelt bei fehlerhaften/unvollständigen Angaben des Reisenden: Für Änderungen (z.B. Umbuchung, Namensänderung), die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Reisenden erforderlich sind, stehen dem Reisevermittler analog zu § 7 Abs 2 PRG die tatsächlichen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls € 0,00 zu (vgl 3.5.).

9.8 Unterstützung bei Leistungsstörungen (Selbstverbesserung): Kommt es bei vermittelten einzelnen Reiseleistungen zu Abweichungen vom vereinbarten Vertragsinhalt, ist grundsätzlich der vermittelte Leistungsträger zur Abhilfe verpflichtet. Kommt dieser seinen gesetzlichen Pflichten nicht oder nur unzureichend nach und beauftragt der Reisende im Rahmen der Selbstverbesserung den Reisevermittler mit der Behebung der Abweichung, steht dem Reisevermittler für diese zusätzliche Tätigkeit pro Vorgang und pro Reisenden ein Entgelt von € 0,00 zu.

10. Zustellung – elektronischer Schriftverkehr

10.1 Als Zustell-/Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reisevermittler zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.

Reiseveranstalter der vermittelten Reisen ist das Reisebüro Dittrich. Es gilt österreichisches Recht; zwingende Verbraucherschutzbestimmungen bleiben unberührt. Stand: Juni 2026.